Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der bytecity UG

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen
und Leistungen, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit bytecity UG
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich
widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. bytecity UG Angebote und Verkaufsunterlagen wiePreislisten usw. sind freibleibend und
unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von
Katalogen, Prospekten oder Preislisten verpflichtetbytecity UG nicht zur Lieferung.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung
per E-Mail, Fax oder Post durch bytecity UG. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung
ersetzt werden.

2. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- und
Gewichtsangaben und sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur als Näherungswert zu verstehen
und stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich
schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Die Verkaufsangestellten der bytecity UG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über denInhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.

§ 3 Preise

1. Die Preise gelten in Euro, sofern nichts anderesvereinbart ist, zuzüglich Verpackung, Transport,
Frachtversicherung, UHG, Abgaben für Roadpricing, WEEE und aller anderen gesetzlich
vorgeschriebenen Abgabenzuzüglich der jeweils am Auslieferungs-tag gültigen Mehrwertsteuer ab
Zentrallager.

2. bytecity UG behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss
des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seite der
Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei bytecity UG eintreten. bytecity UG ist
berechtigt, auch neue, erst nach Zustandekommen desVertrages eingeführte Gebühren und
Abgaben, welche gesetzlich vorgeschrieben werden, vom Kunden einzuheben. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch bytecity UG steht
unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigenBelieferung von bytecity UG durch Zulieferer
und Hersteller.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer
Ereignisse, die bytecity UG die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und
nicht von bytecity UG zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale
Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige
Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei bytecity UG,
deren Lieferanten oder deren Sublieferanten eintreten, berechtigen bytecity UG, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeithinauszuschieben oder
vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oderteilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert
sich jedenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner
Vertragspflichten in Verzug befindet.

3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert,ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht er-füllt – ganz oder
teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird byte:city
UG von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käuferhie-raus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.

4. Sofern bytecity UG die Nichteinhaltung verbindlich (schriftlich) zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in
Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind aus-geschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit
von bytecity UG.

5. bytecity UG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede
Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 5 Annahmeverzug

1. Bei Annahmeverzug des Käufers ist bytecity UG berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und
Kosten des Käufers einzulagern. bytecity UG kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines
Lagerhalters bedienen.

2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an bytecity UG als Ersatz der
entsprechenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises,
höchstens €25,– zu bezahlen. bytecity UG ist berechtigt, anfallende höhere Lagerkosten zu fordern.
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände
verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zuwollen, kann bytecity UG vom Vertrag
zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllungverlangen. bytecity UG ist berechtigt als
Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25% des verein-barten Kaufpreises oder den Ersatz des
tatsächlichen entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

§ 6 Liefermenge

Sichtbare Mengendifferenzen und Mängel müssen sofort bei Warenerhalt der bytecity UG und dem
Frachtführer schriftlich angezeigt werden.

§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport aus-führende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der bytecity UG verlassen hat. Falls der
Versand sich verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der
Transportkosten durch bytecity UG hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 8 Gewährleistung

1. bytecity UG leistet nach eigener Wahl Gewähr, dass die Produkte frei von Fabrikations- und
Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach Maßgabe der folgen-den
Bestimmungen sechs Monate.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden die Betriebs- oder
Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,die nicht den Originalspe-zifikationen
entsprechen, so entfällt jedeGewährleistung, soweitder Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt
auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung,Lagerung und Handhabung der Geräte, oder
Fremdeingriffe wie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von
Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmalender Ware lösen keine
Gewährleistungs-rechte aus.

3. Der Käufer muss Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.

4. Macht der Käufer Mängel geltend, hat er das defekte Teil beziehungsweise Gerät, mit genauer
Fehlerbeschreibung unter Angabe der Modell- und Seriennummer und mit dem, durch bytecity UG
autorisierten, RMA Formular an den, von uns am jeweils gültigen RMA Formular angeführten
Empfänger zur Reparatur einzuschicken bzw. anzuliefern. Der Käufer hat bei Einsendungen der zu
reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten durch Kopien
gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Die Geräte müssen frei
eintreffen und werden von bytecity UG unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die
Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen,
Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft.

5. Für mangelhafte Ware leistet bytecity UG nach eigener Wahl Gewähr durch Beseitigung des
Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung. Der Käufer kann jedoch nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises oder Aufhebung des Kaufvertrages verlangen, wenn die
Nachbesserung in angemessener Frist endgültig fehlgeschlagen ist oder eine Ersatzlieferung ebenfalls
mangelhaft war.

6. Eine Haftung für normale Abnützung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen
ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner- und andere
Verschleißmaterialien.

7. Gewährleistungsansprüche gegen bytecity UG stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind
nicht abtretbar.

8. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beru-en auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit durch bytecity UG oder deren Mitarbeiter, auf der Verletzung einer
bytecity UG betreffenden wesentlichen Vertragspflicht oder auf dem Fehlen einer durch byte:city
UG zugesicherten Eigenschaft.

9. Handelt es sich bei dem mit bytecity UG abgeschlossenen Geschäft um ein Verbrauchergeschäft
im Sinne des KSchG, so tritt anstelle der im § 8 (1) angeführten 6-Monatsfrist eine Frist von zwei
Jahren, wobei der Verbraucher nach Ablauf von 6 Monaten für behauptete Mängel beweispflichtig
ist. Bei Verbrauchergeschäften im Sinne des KSchG kommen daher die Bestimmungen der §§ 922 ff.
ABGB zur Anwendung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig stehenden oder bedingten
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum
(Vorbehaltsware) von bytecity UG.

2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware werden der Käufer auf das Eigentum der bytecity UG
hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche
Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist bytecity UG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder allenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die
Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch bytecity UG begründen keinen Rücktritt
vom Vertrag.

§ 10 Zahlung

1. Die Rechnungen sind per Vorauskasse zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung
erfolgt grundsätzlich unfrei, das heißt zu Lasten des Käufers per Paket-dienst oder Spedition, es sei
denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr,
bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert werden.

2. bytecity UG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf
dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist bytecity UG
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn bytecity UG über den Betrag verfügen kann.

4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist bytecity UG berechtigt, von dem betreffenden Zeit-punkt an
Verzugszinsen in Höhe von 11% zu verrechnen.

5. Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung,mit dem Abruf oder der Annahme der Ware
bei diesem Vertrag oder anderen mit ihm geschlossenen Verträgen mehr als zwei Wochen in Verzug,
werden alle bytecity UG Forderungen unabhängig vonder Laufzeit sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn
bytecity UG Umstände bekannt werden, die nach dem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen
von bytecity UG geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Händlers wesentlich zu mindern,
insbesondere Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Konkurs – oder Ausgleichsverfahrens. Unter den
vorgenannten Voraussetzungen ist bytecity UG auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist von diesem und anderen
Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübungeines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt,
wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt werden.

7. bytecity UG ist berechtigt Fakturen in elektronischer Form auf Basis der digitalen Signatur zu
übermitteln.

§ 11 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen bytecity UG anDritte ist ausgeschlossen, sofern bytecity UG
der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um gemäß § 8 Ziff. 7 dieser
AGB (Gewährleistungsansprüche) unabtretbare Ansprüche handelt, wird bytecity UG die
Zustimmung erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, welche die Interessen von
bytecity UG an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbotes überwiegen.

§ 12 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, culpa in
contrahendo und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen bytecity UG als auch Erfüllungs- und
Besorgungsgehilfen der bytecity UG ausgeschlossen,sofern nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 13 Verwendung der Produkte

Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und
nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kern-kraftwerken oder medizinischen
Geräten mit lebenserhaltender Funktion vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird
keine Haftung übernommen.

§ 14 Marken

Sämtliche auf den Produkten angeführte Marken sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede
Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten.

§ 15 Urheberrechte

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diesedem gewerblichen Käufer allein zum
einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d. h. er darf diese
weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches
Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichenVereinbarung. Die Software wird gemäß den
Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle
zusichert.

§ 16 Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit Lieferungen von bytecity UG
zugänglich werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis von bytecity UG erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet
geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist –
wederaufzuzeichnen noch an Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 17 Datenschutz

1. bytecity UG wird durch den Käufer berechtigt, bestimmte den Käufer betreffende Daten die im
Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhalten werden, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu
ermitteln und zu verarbeiten, sowie an im Konzern verbundene Unternehmen und Hersteller – auch
in EU – Drittländer – zu übermitteln.

2. Dies kann folgende Daten betreffen: Firmenname, Anschrift, Umsatz- und Produkt-daten.

3. Zweck der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist die Erzielung besserer Verkaufs-, Preis-
oder Lieferungsbedingungen für die Käufer.

4. Bei Versendung der Ware oder beispielsweise in Gewährleistungsfällen werden die erforderlichen
Daten zweckmäßigerweise an Spediteure und Serviceunternehmen übermittelt.

5. bytecity UG weist ihrerseits insbesondere Hersteller aus EU – Drittländer ausdrücklich darauf hin,
dass die erhaltenen Daten entsprechend den in der EU geltenden Datenschutzbestimmungen zu
behandeln sind.

6. Der Käufer erteilt bytecity UG hiermit die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung und
Übermittlung seiner Daten im bezeichneten Rahmen.

7. Diese Zustimmung kann jederzeit vom Käufer schriftlich widerrufen werden.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendesRecht

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen bytecity UG und dem
Käufer gilt das österreichische Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Krefeld.

§ 19 Export

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ausfuhr verschiedener Produkte der Firma bytecity UG
behördlicher Genehmigungen bedarf. Die Wiederausfuhr unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, die entsprechenden Genehmigungen selbst einzuholen und die Firma bytecity UG hinsichtlich aller Ansprüche, die aus
Versäumnissen betreffend die Einholung von Genehmigungen resultieren, klag- und schadlos zu
halten.

§ 20 Werbung

Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung von Werbe- und
Informationsmaterial der Firma bytecity UG per Postzusendung, Telefax oder Email.

§ 21 Rücknahme von Produkten/Projekte

Für Produkte ist eine Rücknahme, sofern es sich nicht um Gewährleistungsfälle
handelt, grundsätzlich ausgeschlossen. Für Gutschriften und Rückkaufanbote gelten die aktuellen
Tagespreise. Angewendet wird das jeweils gültige RMA Verfahren (www.bytecity.de) sowie
ergänzend zu diesem Vertragspunkt, soweit sie nichtim Widerspruch zu diesem Vertragspunkt
stehen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der bytecity UG.
Bietet der Hersteller für Projektgeschäfte spezielle Projektpreise an, muss der Käufer bytecity UG
innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung eine Kopie des Abliefernachweises der Produkte sowie
der Rechnung an den Endverbraucher zur Verfügung stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die
jeweiligen Richtlinien im Projektgeschäft zu beachten. Dies gilt auch für die Aufbewahrungspflicht der
zum Projektgeschäft gehörenden Unterlagen nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen
Vorschriften. Falls der Käufer gegen unsere oder die Richtlinie des Herstellers verstößt, hat byte:city
UG das Recht, die zu Unrecht vom Käufer vereinnahmten Beträge zurück zu belasten und den Käufer
von zukünftigen speziellen Projektpreisen auszuschließen.

§ 22 Sonstiges

Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder des Vorliegens einer Regelungslücke werden die Vertragsparteien eine
der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung möglichst nahe kommende, rechtswirksame
Ersatzregelung treffen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.